Das Thema ist nicht ganz neu, wirft aber immer wieder Fragen auf. Nachfolgend die für den Handel wesentlichen Punkte:
Bereits seit 20. Mai 2007 dürfen Produkte, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, nur noch dann verkauft werden, wenn sie eine "Unbedenklichkeitsbescheinigung" besitzen. Der Handel, der Keramik oder andere Gegenstände führt, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, sollte daher nur Ware annehmen, für die eine Konformitätserklärung mitgeliefert wird. Für den Handel mit verpackten Lebensmitteln gelten noch weitere Bestimmungen, die hier nicht dargestellt werden.
Der Handel muss ferner alle Artikel, die unter die Verordnung fallen, entsprechend auszeichnen - wofür der Hersteller bereits dafür zu sorgen hat. Das hat „gut sichtbar, deutlich lesbar, unverwischbar und in einer für den Verbraucher verständlichen Sprache auf der Verpackung, dem Etikett oder dem Produkt selbst“ zu erfolgen. Ist das nicht möglich, muss es in der Produktbeschreibung enthalten sein, die „in unmittelbarer Nähe zum Produkt angebracht und eindeutig zuordenbar ist“. Die Angabe „für Lebensmittelkontakt“ kann schon durch den eindeutigen Hinweis auf den Gebrauch des Artikels erfüllt sein. Eine „Kaffeemaschine“ oder eine „Suppenkelle“ sind demnach durch die Nennung dieser Funktion für den Lebensmittelkontakt geeignet. Ein Symbol (stilisiertes Weinglas oder Gabel) tut es übrigens auch. Falls erforderlich, dürfen besondere Sicherheitshinweise für einen sachgemäßen Gebrauch nicht fehlen. Und auf jeden Fall muss der Verbraucher Name bzw. Unternehmen des Herstellers bzw. des „Inverkehrbringers“ samt Adresse lesen können.
Es wird geraten, die Konformitätserklärungen von den Lieferanten einzufordern, insbesondere, wenn man direkt bei Herstellern in Fernost ordert und somit selbst zum EU-Importeur wird. Möglicherweise müssen für die Bescheinigung notwendige Analysen erst noch durchgeführt werden.
Der Verordnungstext steht als Download unter www.gesetze-im-internet.de/bedggstv/index.html
Außerdem können für bestimmte Produkte Bestimmungen aus dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetz zutreffen, die jeder Hersteller oder Importeur selbst überprüfen muss.
Der Spitzenverband der Lebensmittelwirtschaft (BLL) hat als Federführer in der verbandlichen Begleitung des Themas eine umfangreiche und detaillierte Erläuterung der Konformitätserklärung erstellt, die hier zum Download bereitsteht. Zu dieser Erläuterung wiederum hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) einige Anmerkungen, die aber nicht den Bereich der Gastronomie und Großküchen betreffen.