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§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
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1. Der Verband führt den Namen „Bundesverband Wohnen und Büro e.V.“ (BWB) 2. Der Bundesverband hat seinen Sitz in Köln und ist im Vereinsregister eingetragen. 3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 4. Gerichtsstand ist Köln. 5. Der Bundesverband ist Mitglied im Handelsverband Deutschland e.V. (HDE).
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§ 2
Zweck des Bundesverbandes
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1. Zweck des Bundesverbandes ist es, im Rahmen der Einzelhandelsorganisation die fachlichen Interessen des Handels im Bereich Haus- und Büroausstattung wahrzunehmen. Dazu gehören, a) die fachlichen Interessen des Einzelhandels mit Haus- und Büroausstattung und damit in Zusammenhang stehenden Sortimenten gegenüber dem Gesetzgeber, den Behörden und in der Öffentlichkeit zu vertreten b) die fachlichen und wirtschaftlichen Interessen des Handels mit Haus- und Büroausstattung und damit in Zusammenhang stehenden Sortimenten gegenüber anderen Wirtschaftsstufen zu vertreten c) die gewerblichen Belange, insbesondere auch im Sinne der Wettbewerbsgesetze zu fördern d) in den Organen und Ausschüssen des Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandels mitzuarbeiten e) in enger Zusammenarbeit mit den Landes- und Regionalverbänden die fachliche Betreuung der Mitgliedsunternehmen sicherzustellen f) als Rationalisierungsverband im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, Normungs- und Typungsvorgaben durchzuführen oder zu prüfen. 2. Der Bundesverband ist parteipolitisch neutral. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
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§ 3 Beschlüsse des Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandels (HDE)
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In überfachlichen Fragen und bei der Aufstellung oder Änderung der Satzung des Bundesverbandes sind die Satzung des Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandels sowie die Beschlüsse der Delegiertenversammlung des Hauptverbandes verbindlich.
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1. Zur Wahrung ihrer Identität, des jeweiligen Branchenauftritts und ihrer spezifischen Kompetenz bleiben die verschmolzenen Verbände als untergeordnete und rechtlich unselbstständige Bundesfachverbände innerhalb des Bundesverbandes weiter bestehen. Dies sind gleichberechtigt: a) Bundesverband Bürowirtschaft (BBW) b) Bundesverband des Deutschen Möbel-, Küchen- und Einrichtungs-Fachhandels (BVDM) 2. Die Bundesfachverbände haben eigene Delegiertenversammlungen, eigene Präsidien, eigene Teilhaushalte und ihnen zuzuordnende Rücklagen und Pensionszusagen.
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§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
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1. Ordentliche Mitglieder des Bundesverbandes sind die Landesverbände des Hauptverbandes des Deutschen Einzelhandels oder an ihrer Stelle die selbstständigen Landesfachverbände. Diese müssen Mitglieder eines Landesverbandes sein. Hiervon ausgenommen sind Gründungsmitglieder. 2. Außerordentliche Mitglieder können sonstige, auf Bundesebene tätige fachliche Vereinigungen werden, soweit deren Mitgliedschaft dem Verbandszweck dient und soweit deren Einzelhandel treibende Mitglieder zugleich Mitglieder des regional zuständigen Einzelhandelsverbandes sind. Sie ordnen sich einem der Bundesfachverbände, BBW oder BVDM, zu und üben dort ihr Stimmrecht aus. Über die Höhe und Zuordnung der Beiträge befindet das betreffende Präsidium in Abstimmung mit dem Vorstand. Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Präsidium des jeweiligen Bundesfachverbandes. Über die Aufnahme unmittelbar im Bundesverband entscheidet der Vorstand. Notwendig ist jeweils eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. 3. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die keinen Einzelhandel betreiben, sich mit dem Bundesverband verbunden fühlen und dessen satzungsmäßige Ziele finanziell und ideell unterstützen wollen. Sie ordnen sich nach Möglichkeit einem der Bundesfachverbände, BBW oder BVDM, zu. Über die Höhe und Zuordnung der Beiträge befindet das betreffende Präsidium in Abstimmung mit dem Vorstand. Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern entscheidet das Präsidium des betreffenden Bundesfachverbandes. Über die Aufnahme unmittelbar im Bundesverband entscheidet der Vorstand. Notwendig ist jeweils eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
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§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
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1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Kündigung oder durch Ausschluss aus dem Bundesverband.
a) Die Kündigung ist mit sechsmonatiger Kündigungsfrist jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres möglich.
b) Der Ausschluss erfolgt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn sich das Mitglied eines groben Verstoßes gegen die Satzung, die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen, z.B. der Verpflichtung zur Beitragszahlung, oder gegen die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse schuldig gemacht hat.
Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands bzw. des betreffenden Präsidiums mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Gegen die Entscheidung kann das Mitglied innerhalb eines Monates nach Zustellung Berufung einlegen. Die betreffende Delegiertenversammlung entscheidet endgültig. Bis zu deren Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft einschließlich der damit verbundenen Ehrenämter.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vermögen des Bundesverbandes.
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§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder
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1. Die Mitglieder gemäß § 5 Abs. 1 und 2 haben gleiche Rechte mit Ausnahme des Stimmrechtes der Mitglieder gemäß § 5 Abs. 2, die jeweils nur eine Stimme haben. Alle Mitglieder haben im Rahmen des Verbandszweckes und der Aufgaben Anspruch auf Auskünfte, Beratung und Unterstützung in allen das Fach betreffenden Fragen. Die Mitglieder gemäß § 5 Abs. 3 haben kein Stimmrecht. 2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung und die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse der Organe zu beachten.
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§ 8
Organe des Bundesverbandes
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Organe des Bundesverbandes sind a) die Delegiertenversammlungen der Bundesfachverbände b) der Vorstand des Bundesverbandes c) die Präsidien der Bundesfachverbände Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, es sei denn, dass der Vorstand oder das betreffende Präsidium im Rahmen seines Teilhaushalts anderes beschließen.
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§ 9
Delegiertenversammlungen
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1. Die Grundsatzfragen des Bundesverbandes werden durch die Delegiertenversammlungen der Bundesfachverbände gemäß § 32 BGB wahrgenommen.
2. Den Delegiertenversammlungen gehören an
a) die Delegierten der Mitgliedsverbände
b) die Mitglieder des jeweiligen Präsidiums
c) die außerordentlichen Mitglieder des jeweiligen Bundesfachverbandes
3. Die ordentlichen Mitglieder haben ein Stimmrecht für je angefangene 50 Mitgliedsunternehmen der jeweiligen Branche. Ein Delegierter kann sämtliche Stimmrechte seines Mitgliedsverbandes ausüben. Er kann zusätzlich die Stimmrechte eines wei¬teren Mitgliedsverbandes übertragen bekommen. Ein Delegierter darf durch Stimmrechtsübertragung durch einen anderen Mitgliedsverband nicht mehr als 1/3 aller Stimmrechte eines Bundesfachverbands auf sich vereinigen. Die Geschäftsführer der Mitgliedsverbände nehmen mit beratender Stimme teil. Sie können ein Stimmrecht ihres Mitgliedsverbandes übertragen bekommen.
4. Die Aufgaben der Delegiertenversammlungen sind
a) Entgegennahme und Genehmigung des Geschäftsberichts des jeweiligen Bundesfachverbandes und des Bundesverbandes, des Jahresabschlusses und des Rechnungsprüfungsberichtes
b) Entlastung des Vorstands, des Präsidiums des jeweiligen Bundesfachverbandes und der Geschäftsführung
c) Wahl und Abberufung des jeweiligen Präsidiums
d) Wahl und Abberufung des jeweiligen Rechnungsprüfers
e) Verabschiedung des Haushaltsplanes inkl. des Teilhaushalts des jeweiligen Bundesfachverbandes.
f) Satzungsänderungen
g) Verschmelzung mit anderen Verbänden und Auflösung des Bundesverbandes
5. Ordentliche Delegiertenversammlungen haben mindestens einmal jährlich stattzufinden.
6. Außerordentliche Delegiertenversammlungen finden statt, wenn es das Interesse des Bundesverbandes oder eines Bundesfachverbandes erfordert oder auf schriftlichen Antrag der Mehrheit der ordentlichen Mitglieder. Die Delegiertenversammlungen werden vom jeweiligen Präsidenten einberufen.
7. Einladungen sind schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher zur Post zu geben. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind im Wortlaut in der Einladung bekanntzugeben.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens sechs Wochen vor dem Tagungstermin schriftlich einzureichen. Später eingehende Anträge werden von der Delegiertenversammmlung behandelt, wenn sie von ihr auf die Tagesordnung gesetzt werden.
8. Eine Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Stimmrechte anwesend ist. Beschlüsse – ausgenommen Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Bundesverbandes – werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Beschlüsse zu § 9 Abs. 4, die den Bundesverband insgesamt betreffen, insbesondere zu Ziff. f) und g), bedürfen für ihre Gültigkeit der Zustimmung aller Delegiertenversammlungen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ist eine Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine weitere Versammlung unmittelbar einberufen werden, die unabhängig von der Zahl der vertretenen Stimmrechte beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Dies gilt nicht für Beschlussfassungen über Satzungsänderungen.
9. Die Delegiertenversammlung wird vom Präsidenten oder einem der Vizepräsidenten geleitet. Über die Beschlüsse der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen ist.
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1. Der Vorstand besteht aus den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Bundesfachverbände. Die Aufgabenverteilung erfolgt innerhalb des Vorstands, wobei ein Präsident, ein Vizepräsident und ein Schatzmeister zu benennen sind. 2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister des Bundesverbandes. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt. 3. Im Innenverhältnis gilt: Der Präsident vertritt den Bundesverband gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung geschieht dies durch den Vizepräsidenten, sowie bei dessen Verhinderung durch den Schatzmeister. Die Verhinderung bedarf keines besonderen Nachweises. Soweit Verträge und rechtsverbindliche Erklärungen, durch die der Bundesverband vermögensrechtlich verpflichtet wird, durch den Vorstand abgeschlossen werden, müssen sie vom Hauptgeschäftsführer mitunterzeichnet werden. 4. Aufgaben des Vorstands sind insbesondere a) Leitung des Bundesverbandes, insbesondere im Rahmen der Beschlüsse der Delegiertenversammlungen b) Mitwirkung an den Vorbereitungen der Delegiertenversammlungen, insbesondere die vorbereitenden Beratungen über den Haushaltsplan c) Bestellung eines hauptamtlichen Hauptgeschäftsführers sowie eventuell weiterer hauptamtlicher Geschäftsführer zur Durchführung der Verbandsaufgaben. Vorstandssitzungen werden durch den Präsidenten, im Falle seiner Verhinderung durch den Vizepräsidenten einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmungen können schriftlich erfolgen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Verfahren zustimmen. Über die Beschlüsse einer Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Hauptgeschäftsführer zu unterzeichnen und dem Vorstand zuzuleiten ist. 5. Der Vorstand haftet nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz, die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
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§ 11
Präsidien der Bundesfachverbände
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1. Die Präsidien bestehen jeweils aus einem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und bis zu sechs weiteren Präsidiumsmitgliedern.
Die Präsidiumsmitglieder werden von der jeweiligen Delegiertenversammlung gewählt. Scheidet ein Präsidiumsmitglied im Laufe der Amtsperiode aus, so kann ein neues Präsidiumsmitglied in der nächsten Delegiertenversammlung für den Rest der Wahlperiode gewählt werden.
2. Die Präsidien können weitere Personen jeweils auf die Dauer einer Wahlperiode kooptieren. Diese Personen nehmen beratend, jedoch ohne Stimmrecht an den betreffenden Präsidiumssitzungen teil.
Ein von einer Delegiertenversammlung ernannter Ehrenpräsident nimmt beratend, jedoch ohne Stimmrecht an den betreffenden Präsidiumssitzungen teil.
3. Aufgaben der Präsidien sind insbesondere
a) Leitung des jeweiligen Bundesfachverbandes, insbesondere im Rahmen der Beschlüsse der Delegiertenversammlungen
b) Vorbereitung der jeweiligen Delegiertenversammlung, insbesondere die vorbereitende Beratung über den Haushaltsplan
4. Präsidiumssitzungen werden im Auftrag des Präsidenten oder im Fall seiner Verhinderung im Auftrag eines Vizepräsidenten durch den Hauptgeschäftsführer oder einen zuständigen Geschäftsführer einberufen.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Präsidiumsmitglieder anwesend ist. Es entscheidet mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmungen können schriftlich erfolgen, wenn alle Präsidiumsmitglieder dem Verfahren zustimmen.
Über die Beschlüsse der Präsidiumssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Hauptgeschäftsführer oder einem zuständigen Geschäftsführer zu unterzeichnen und dem jeweiligen Präsidium zuzuleiten sind.
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1. Die Geschäftsführung ist dem Vorstand gegenüber für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben verantwortlich. Die Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen und Versammlungen der Organe des Verbandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Hauptgeschäftsführer nimmt an allen Sitzungen und Versammlungen der Organe des Bundesverbandes teil. Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen und Versammlungen der Organe derjenigen Bundesfachverbände teil, für die sie zuständig sind.
2. Der Hauptgeschäftsführer stellt nach Absprache mit dem Vorstand Mitarbeiter ein.
3. Jeder Geschäftsführer ist besonderer Vertreter des Bundesverbandes im Sinne des § 30 BGB.
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Ausschüsse für besondere Angelegenheiten oder Aufgabengebiete können vom Vorstand oder von der jeweiligen Delegiertenversammlung eingesetzt werden. Einzelheiten, insbesondere auch die Bezeichnungen und Zusammensetzungen der Ausschüsse, regeln der Vorstand, die jeweiligen Präsidien oder die jeweiligen Delegiertenversammlungen.
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1. In ein Ehrenamt der Organe gem. § 8 können nur Einzelhandelsunternehmer oder leitende Angestellte im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt oder berufen werden. Stimmberechtigtes Präsidiumsmitglied kann nur ein Unternehmer oder Unternehmensvertreter der Branche sein, dessen Unternehmen Mitglied in dem jeweils regional zuständigen Einzelhandelsverband ist. Soweit das Unternehmen im Bereich mehrerer Einzelhandelsverbände tätig ist, ist eine flächendeckende Mitgliedschaft oder eine zentrale Mitgliedschaftsvereinbarung beim HDE oder bei einem HDE-Mitgliedsverband Voraussetzung.
2. Die Amtszeit beträgt jeweils vier Jahre.
3. Das Höchstalter bei der Wahl ist 65 Jahre.
4. Scheidet ein Ehrenamtsträger aus dem Berufsleben im Einzelhandel aus, so erlischt sein Ehrenamt mit dem Tage des Ausscheidens. Der Vorstand bzw. das betreffende Präsidium kann hiervon abweichend entscheiden, dass das Ehrenamt bis zum Ablauf der Wahlperiode weiter ausgeführt werden soll.
5. Jeder Ehrenamtsträger kann bei schweren Verstößen gegen seine Amtspflichten oder gegen das Ansehen des Bundesverbandes oder des Berufsstandes von der betreffenden Delegiertenversammlung mit sofortiger Wirkung abberufen werden. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme vor der betreffenden Delegiertenversammlung zu geben.
6. Ehrenamtlich und hauptamtlich Tätige sind verpflichtet, mit der Aufgabe ihres Amtes auch alle die Ämter auslaufen zu lassen, die ihnen im Zusammenhang mit dem Amt außerhalb der Verbandsorganisation übertragen werden. Der Vorstand bzw. das jeweilige Präsidium kann hiervon abweichend entscheiden, dass das Ehrenamt bis zum Ablauf der entsprechenden Wahlperiode weiter ausgeführt werden soll.
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Die „Schiedsordnung der Einzelhandelsorganisation“ ist Bestandteil der Satzung.
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§16
Weiterleitung von Beiträgen
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Der Bundesverband hat die Möglichkeit, Mitgliedsbeiträge, die er über den Hauptverband des Deutschen Einzelhandels (HDE) oder von Einzelhandelsunternehmen im Rahmen zentraler Mitgliedschaftsvereinbarungen erhält, an den HDE oder an Mitgliedsverbände ganz oder teilweise weiterzuleiten. Er verfolgt dabei keine Gewinnerzielungsabsicht, auch dann nicht, wenn er im Namen und für Rechnung anderer Berufsverbände die Einziehung und Abführung der für diese bestimmten Mitgliedsbeiträge vornimmt.
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§17
Auflösung und Verschmelzung
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1. Die Auflösung oder Verschmelzung des Bundesverbandes kann nur durch einen zu diesem Zweck einberufene gemeinsame Delegiertenversammlung erfolgen. Soweit andere Verbände auf den Bundesverband verschmolzen werden sollen, können die Delegiertenversammlungen der Bundesfachverbände auch getrennt tagen. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens ¾ der Delegierten erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, kann eine zweite Delegiertenversammlung frühestens nach vier Wochen, spätestens acht Wochen nach der ersten einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig ist.
Eine Stimmrechtsübertragung auf Delegierte anderer Mitgliedsverbände ist in beiden Fällen nicht zulässig.
Der Beschluss der Auflösung oder Verschmelzung bedarf in jedem Fall der Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigen.
2. Im Falle der Auflösung beschließt die Delegiertenversammlung unter gleichzeitiger Bestimmung der Liquidatoren mit absoluter Mehrheit über die Verwendung des Vermögens. Die Auszahlung darf nur nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.
3. Bei einer Verschmelzung gelten die Vorschriften des Übernahmegesetzes.
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Beschlossen auf der BBW-Mitgliederversammlung am 27.03.2003 in Hamburg.
Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter Nr. VR 7432.
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